2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 343 72 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot. Kann eine Wegweisung auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht erfolgen, weil es die Migrationsbehörden, trotz klarer migrationsrechtlicher Ausgangslage, während Monaten versäumt haben, die für die Ausschaffung notwendigen Schritte einzuleiten, obschon sie dazu problemlos in der Lage gewesen wären und obschon sie seit Monaten Kenntnis des Entlassungszeitpunkts hatten, ist das Beschleunigungsgebot verletzt und der Betroffene aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.