{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-10-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2010-113_2010-10-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3134", "Checksum": "e758c4a5a13399b1e171b016ee664304"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2010.113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.10.2010 1-HA.2010.113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./2.).\n\n2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 343\n\n72 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot.\nKann eine Wegweisung auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht erfolgen, weil es die Migrationsbehörden, trotz klarer migrationsrechtlicher Ausgangslage, während Monaten versäumt haben, die\nfür die Ausschaffung notwendigen Schritte einzuleiten, obschon sie dazu\nproblemlos in der Lage gewesen wären und obschon sie seit Monaten\nKenntnis des Entlassungszeitpunkts hatten, ist das Beschleunigungsgebot\nverletzt und der Betroffene aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.\nDaran ändert auch das öffentliche Interesse an der Verhinderung von\nStraftaten nichts, da die Ausschaffungshaft einzig der Sicherstellung der\nAusschaffung dient (E. II./2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n22. Oktober 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen L.S.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.113).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner seit\nlängerer Zeit im Strafvollzug. Seit dem 3. September 2008 bzw. seit\ndem 10. Mai 2010 war dem Migrationsamt bekannt, dass der Gesuchsgegner am 24. Oktober 2010 bedingt aus dem Strafvollzug\nentlassen wird. Nachdem das Migrationsamt dem Gesuchsgegner bereits am 22. April 2008 mitgeteilt hatte, dass er die Schweiz nach der\nHaftentlassung werde verlassen müssen, ist von einer klaren fremdenpolizeilichen Ausgangslage auszugehen. Bei dieser Sachlage wären die Migrationsbehörden bereits ab diesem Zeitpunkt in der Lage -\nund auch verpflichtet - gewesen, alle notwendigen Vorkehrungen zu\ntreffen, damit der Gesuchsgegner nach seiner Entlassung aus dem\nStrafvollzug umgehend hätte ausgeschafft werden können.\nWie den Akten zu entnehmen ist, geht das Migrationsamt davon\naus, dass der Vollzug der Wegweisung nur dann erfolgen kann, wenn\ndas [Bundesamt für Migration (BFM)] den Vollzug der Wegweisung\nmit Blick auf das Non-Refoulement-Gebot für unbedenklich erachtet.\nDies wurde dem BFM bereits am 10. Mai 2010 mitgeteilt. Das BFM\n344 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010\n\nwidersprach dieser Auffassung nicht und führte nach längerer Untätigkeit und nach mehrmaliger Intervention seitens des Migrationsamtes am 27. August 2010 aus, der Gesuchsgegner müsse diesbezüglich\nbefragt werden.\nOb die Auffassung des BFM und des Migrationsamtes zutrifft,\ndass die Wegweisung des Gesuchsgegners erst nach einer einlässlichen Prüfung des Non-Refoulement-Gebots durch das BFM vollzogen werden kann, ist an dieser Stelle nicht weiter zu erörtern. Tatsache ist, dass die Wegweisung des Gesuchsgegners auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht erfolgen kann, weil\nes die Migrationsbehörden, trotz klarer fremdenpolizeilicher Ausgangslage, während Monaten versäumt haben, die für die Ausschaffung notwendigen Schritte einzuleiten, obschon sie dazu problemlos\nin der Lage gewesen wären und obschon sie seit Monaten wussten,\ndass der Gesuchsgegner ab dem 24. Oktober 2010 grundsätzlich ausgeschafft werden kann.\nNach dem Gesagten steht fest, dass die Untätigkeit der Behörden weit mehr als zwei Monate gedauert hat (vgl. BGE 124 II 49,\nE. 3b/bb) und das Beschleunigungsgebot verletzt ist.\nEntgegen der Auffassung des Migrationsamtes besteht kein\nRaum für eine Interessenabwägung. Dies auch wenn der Gesuchsgegner massiv straffällig wurde. Stellt ein Betroffener ein sicherheitspolizeiliches Risiko dar, ist umso mehr zu erwarten, dass die\nBehörden alles unternehmen, um den Betroffenen auf den Zeitpunkt\nder Entlassung aus dem Strafvollzug ausschaffen zu können. Die\nAusschaffungshaft dient einzig der Sicherstellung der Ausschaffung\nund nicht der Verhinderung von Straftaten.\n[…]\n\n73 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Vollzug der Ausschaffungshaft in\neiner Justizvollzugsanstalt.\nAufgrund der Gewalttätigkeit des Betroffenen ist der Vollzug der Ausschaffungshaft im Sicherheitstrakt der Justizvollzugsanstalt Lenzburg\nnicht zu beanstanden. Beim Vollzug der Haft in der Justizvollzugsanstalt\nist dem Zweck der Administrativhaft gebührend Rechnung zu tragen\n(E. II./4.4.).\n"}