2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 343 72 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot. Kann eine Wegweisung auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Straf- vollzug nicht erfolgen, weil es die Migrationsbehörden, trotz klarer mi- grationsrechtlicher Ausgangslage, während Monaten versäumt haben, die für die Ausschaffung notwendigen Schritte einzuleiten, obschon sie dazu problemlos in der Lage gewesen wären und obschon sie seit Monaten Kenntnis des Entlassungszeitpunkts hatten, ist das Beschleunigungsgebot verletzt und der Betroffene aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Daran ändert auch das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten nichts, da die Ausschaffungshaft einzig der Sicherstellung der Ausschaffung dient (E. II./2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Oktober 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen L.S. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.113). Aus den Erwägungen II. 2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner seit längerer Zeit im Strafvollzug. Seit dem 3. September 2008 bzw. seit dem 10. Mai 2010 war dem Migrationsamt bekannt, dass der Ge- suchsgegner am 24. Oktober 2010 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wird. Nachdem das Migrationsamt dem Gesuchsgegner be- reits am 22. April 2008 mitgeteilt hatte, dass er die Schweiz nach der Haftentlassung werde verlassen müssen, ist von einer klaren frem- denpolizeilichen Ausgangslage auszugehen. Bei dieser Sachlage wä- ren die Migrationsbehörden bereits ab diesem Zeitpunkt in der Lage - und auch verpflichtet - gewesen, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Gesuchsgegner nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug umgehend hätte ausgeschafft werden können. Wie den Akten zu entnehmen ist, geht das Migrationsamt davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nur dann erfolgen kann, wenn das [Bundesamt für Migration (BFM)] den Vollzug der Wegweisung mit Blick auf das Non-Refoulement-Gebot für unbedenklich erachtet. Dies wurde dem BFM bereits am 10. Mai 2010 mitgeteilt. Das BFM 344 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010 widersprach dieser Auffassung nicht und führte nach längerer Untä- tigkeit und nach mehrmaliger Intervention seitens des Migrationsam- tes am 27. August 2010 aus, der Gesuchsgegner müsse diesbezüglich befragt werden. Ob die Auffassung des BFM und des Migrationsamtes zutrifft, dass die Wegweisung des Gesuchsgegners erst nach einer einlässli- chen Prüfung des Non-Refoulement-Gebots durch das BFM vollzo- gen werden kann, ist an dieser Stelle nicht weiter zu erörtern. Tat- sache ist, dass die Wegweisung des Gesuchsgegners auf den Zeit- punkt der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht erfolgen kann, weil es die Migrationsbehörden, trotz klarer fremdenpolizeilicher Aus- gangslage, während Monaten versäumt haben, die für die Ausschaf- fung notwendigen Schritte einzuleiten, obschon sie dazu problemlos in der Lage gewesen wären und obschon sie seit Monaten wussten, dass der Gesuchsgegner ab dem 24. Oktober 2010 grundsätzlich aus- geschafft werden kann. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Untätigkeit der Behör- den weit mehr als zwei Monate gedauert hat (vgl. BGE 124 II 49, E. 3b/bb) und das Beschleunigungsgebot verletzt ist. Entgegen der Auffassung des Migrationsamtes besteht kein Raum für eine Interessenabwägung. Dies auch wenn der Gesuchs- gegner massiv straffällig wurde. Stellt ein Betroffener ein sicher- heitspolizeiliches Risiko dar, ist umso mehr zu erwarten, dass die Behörden alles unternehmen, um den Betroffenen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug ausschaffen zu können. Die Ausschaffungshaft dient einzig der Sicherstellung der Ausschaffung und nicht der Verhinderung von Straftaten. […] 73 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Vollzug der Ausschaffungshaft in einer Justizvollzugsanstalt. Aufgrund der Gewalttätigkeit des Betroffenen ist der Vollzug der Aus- schaffungshaft im Sicherheitstrakt der Justizvollzugsanstalt Lenzburg nicht zu beanstanden. Beim Vollzug der Haft in der Justizvollzugsanstalt ist dem Zweck der Administrativhaft gebührend Rechnung zu tragen (E. II./4.4.).