{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-10-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2010-106_2010-10-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3128", "Checksum": "1daddcb6938e8a6eb5eac94d697d930e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2010.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.10.2010 1-HA.2010.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Konsumation von Wegweisungsentscheid.\nReist eine betroffene Person aufforderungsgemäss aus der Schweiz aus, gilt der zuvor erlassene Wegweisungsentscheid als konsumiert. Für die Anordnung einer Ausschaffungshaft muss zuerst ein neuer Wegweisungsentscheid eröffnet werden. Davon ist auszugehen, wenn das Bundesamt für Migration der betroffenen Person mitteilt, dass das erneut eingereichte Asylgesuch nicht an die Hand genommen werde, sie auszureisen habe und der Kanton Aargau weiterhin mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sei (E. II./2.2.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:00", "Checksum": "09097067b53ce7bb3079f01cabf5ef31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.10.2010 1-HA.2010.106\nRegeste:\nAusschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Konsumation von Wegweisungsentscheid.\nReist eine betroffene Person aufforderungsgemäss aus der Schweiz aus, gilt der zuvor erlassene Wegweisungsentscheid als konsumiert. Für die Anordnung einer Ausschaffungshaft muss zuerst ein neuer Wegweisungsentscheid eröffnet werden. Davon ist auszugehen, wenn das Bundesamt für Migration der betroffenen Person mitteilt, dass das erneut eingereichte Asylgesuch nicht an die Hand genommen werde, sie auszureisen habe und der Kanton Aargau weiterhin mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sei (E. II./2.2.).\n\n2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 329\n\nden, er habe sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und sei untergetaucht. Vielmehr gab er anlässlich der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu Protokoll, er habe zwar nicht dauernd\nin der Unterkunft übernachtet, jedoch in unmittelbarer Umgebung\nder ihm zugewiesenen Unterkunft bei Privatpersonen genächtigt.\nGegen ein Untertauchen spricht auch, dass der Gesuchsgegner im\nNachgang zur polizeilichen Kontrolle vom 12. Dezember 2010\nselbständig am 13. Dezember 2010 beim Migrationsamt erschien.\nWeiter spricht gegen ein Untertauchen, dass der Gesuchsgegner\nglaubhaft versicherte, er sei jederzeit bereit, in sein Heimatland zurückzukehren, und er sei erstaunt gewesen, dass man ihn im Anschluss an seinen Strafvollzug nicht unverzüglich nach Serbien ausgeschafft habe.\n[…]\n\n66 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Konsumation von Wegweisungsentscheid.\nReist eine betroffene Person aufforderungsgemäss aus der Schweiz aus,\ngilt der zuvor erlassene Wegweisungsentscheid als konsumiert. Für die\nAnordnung einer Ausschaffungshaft muss zuerst ein neuer Wegweisungsentscheid eröffnet werden. Davon ist auszugehen, wenn das Bundesamt\nfür Migration der betroffenen Person mitteilt, dass das erneut eingereichte Asylgesuch nicht an die Hand genommen werde, sie auszureisen\nhabe und der Kanton Aargau weiterhin mit dem Vollzug der Wegweisung\nbeauftragt sei (E. II./2.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n11. Oktober 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen F.N.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.106).\n\n67 Ausschaffungshaft; Verlängerung der Überstellungsfrist im Dublin-\nVerfahren.\nBei Anzeige des Untertauchens und Stellen eines Gesuchs um Erstreckung der Überstellungsfrist bedarf es keiner expliziten Zustimmung\ndes Zielstaates zur Fristverlängerung (E. II./2.3.).\n"}