2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 329 den, er habe sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufge- halten und sei untergetaucht. Vielmehr gab er anlässlich der mündli- chen Verhandlung glaubhaft zu Protokoll, er habe zwar nicht dauernd in der Unterkunft übernachtet, jedoch in unmittelbarer Umgebung der ihm zugewiesenen Unterkunft bei Privatpersonen genächtigt. Gegen ein Untertauchen spricht auch, dass der Gesuchsgegner im Nachgang zur polizeilichen Kontrolle vom 12. Dezember 2010 selbständig am 13. Dezember 2010 beim Migrationsamt erschien. Weiter spricht gegen ein Untertauchen, dass der Gesuchsgegner glaubhaft versicherte, er sei jederzeit bereit, in sein Heimatland zu- rückzukehren, und er sei erstaunt gewesen, dass man ihn im An- schluss an seinen Strafvollzug nicht unverzüglich nach Serbien aus- geschafft habe. […] 66 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Konsumation von Wegweisungs- entscheid. Reist eine betroffene Person aufforderungsgemäss aus der Schweiz aus, gilt der zuvor erlassene Wegweisungsentscheid als konsumiert. Für die Anordnung einer Ausschaffungshaft muss zuerst ein neuer Wegweisungs- entscheid eröffnet werden. Davon ist auszugehen, wenn das Bundesamt für Migration der betroffenen Person mitteilt, dass das erneut einge- reichte Asylgesuch nicht an die Hand genommen werde, sie auszureisen habe und der Kanton Aargau weiterhin mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sei (E. II./2.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Oktober 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen F.N. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.106). 67 Ausschaffungshaft; Verlängerung der Überstellungsfrist im Dublin- Verfahren. Bei Anzeige des Untertauchens und Stellen eines Gesuchs um Er- streckung der Überstellungsfrist bedarf es keiner expliziten Zustimmung des Zielstaates zur Fristverlängerung (E. II./2.3.).