Bei der ersten Haftüberprüfung ist die maximal zulässige Haftdauer aufgrund objektiver Angaben und unter Beizug der notwendigen Unterlagen zu überprüfen und festzulegen, ob sich eine Inhaftierung unter Berücksichtigung der zulässigen Haftdauer und der konkreten Rückführungsmöglichkeiten rechtfertigen lässt (E. II./2.3.2.). Kann die maximal zulässige Rückführungsfrist nicht zuverlässig berechnet werden und steht deshalb nicht zweifelsfrei fest, wie lange ein Betroffener in Haft genommen werden kann, ist die Ausschaffungshaft nicht zu bestätigen (E. II./3.).