Eine Rückführung in einen Dublin-Staat (Zielstaat) gestützt auf die Dublin II-Verordnung ist nur innert bestimmter Fristen möglich (E. II./2.3.1.) Bei der ersten Haftüberprüfung ist die maximal zulässige Haftdauer aufgrund objektiver Angaben und unter Beizug der notwendigen Unterlagen zu überprüfen und festzulegen, ob sich eine Inhaftierung unter Berücksichtigung der zulässigen Haftdauer und der konkreten Rückführungsmöglichkeiten rechtfertigen lässt (E. II./2.3.2.).