Nach dem Gesagten beruhte die ausländerrechtlich motivierte Freiheitsentziehung der Gesuchsgegnerin mit Art. 76 AuG bereits im Zeitraum zwischen der polizeilichen Anhaltung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. der Eröffnung der Haftanordnung auf einer genügenden Rechtsgrundlage. Aus diesem Grund bestand für eine kurzfristige Festhaltung im Sinne von § 11 EGAR in Verbindung mit Art. 73 AuG gar kein Raum mehr. (…)