II. 8.2. (…) Für Inhaftierungen im Hinblick auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft nach Art. 76 AuG muss sich das Migrationsamt auf keine zusätzliche rechtliche Grundlage stützen. Dies lässt sich auch daran erkennen, dass die Frist von 96 Stunden zur richterlichen Haftüberprüfung nicht erst ab dem Moment zu laufen beginnt, in dem die Haft formell angeordnet wird, sondern bereits mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung (…). (…) 8.3. Nach dem Gesagten beruhte die ausländerrechtlich motivierte Freiheitsentziehung der Gesuchsgegnerin mit Art.