{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-07-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2009-96_2009-07-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3238", "Checksum": "bd2b175c0eb51cb9e4f9e00131778c3e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2009.96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.07.2009 1-HA.2009.96"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./8.2.-8.3.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:28", "Checksum": "3674806384007a42f53db47f8c918a90", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.07.2009 1-HA.2009.96\nRegeste:\nAusschaffungshaft; Inhaftierung im Hinblick auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft\nDie Berechtigung zur Festhaltung einer betroffenen Person im Zeitraum zwischen der polizeilichen Anhaltung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat ihre rechtliche Grundlage in Art. 76 AuG. Unter diesen Umständen besteht für eine kurzfristige Festhaltung im Sinne von § 11 EGAR in Verbindung mit Art. 73 AuG kein Raum mehr (E. II./8.2.-8.3.).\n\n366 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009\n\neröffnen, wobei unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung die Zuführung an den Flughafen und die Ausschaffung zu erfolgen hat.\nZwar wird durch ein solches Vorgehen möglicherweise eine Ausschaffungshaft in einzelnen Fällen verhindert. Trotzdem rechtfertigt\nsich dieses Vorgehen nicht. Einerseits ist fraglich, ob die betroffenen\nPersonen am Tag der geplanten Ausschaffung rechtzeitig ergriffen\nwerden können, sodass ihnen der Entscheid vor dem Abflug ordnungsgemäss eröffnet werden kann. Jedenfalls sind die Bedenken\ndes Migrationsamtes, dass es in vielen Fällen zu Flugabsagen kommen könnte, nicht von der Hand zu weisen. Andererseits muss das\nvorgesehene Prozedere des BFM mit Blick auf das Non-Refoule-\nment-Gebot sowie das Gebot des effektiven Rechtsschutzes in Bezug\nauf den Entscheid über die Rückführung in einen Dublin-Staat als\nzumindest problematisch bezeichnet werden (vgl. hierzu Mathias\nHermann, Refoulement-Verbote und effektiver Rechtschutz bei Dublin Entscheidungen, in: Jusletter 25. Mai 2009). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden bzw. drängt es sich geradezu auf,\ndass das Migrationsamt zunächst den genannten Entscheid eröffnet\nund den Betroffenen Gelegenheit gibt, selbständig in den Dublin-\nStaat zurückzukehren. Dass das BFM offenbar auch bei glaubhaft erklärter Rückkehrbereitschaft eine Zuführung an den Flughafen verlangt, ist sachlich nicht gerechtfertigt, jedoch hinzunehmen.\n\n79 Ausschaffungshaft; Inhaftierung im Hinblick auf die Anordnung einer\nAusschaffungshaft\nDie Berechtigung zur Festhaltung einer betroffenen Person im Zeitraum\nzwischen der polizeilichen Anhaltung und der Gewährung des rechtlichen\nGehörs hat ihre rechtliche Grundlage in Art. 76 AuG. Unter diesen Umständen besteht für eine kurzfristige Festhaltung im Sinne von § 11\nEGAR in Verbindung mit Art. 73 AuG kein Raum mehr (E. II./8.2.-8.3.).\n\nEntscheid des stellvertretenden Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. Juli 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen T.T. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.96).\n2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 367\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 8.2. (…) Für Inhaftierungen im Hinblick auf die Anordnung\neiner Ausschaffungshaft nach Art. 76 AuG muss sich das Migrationsamt auf keine zusätzliche rechtliche Grundlage stützen. Dies lässt\nsich auch daran erkennen, dass die Frist von 96 Stunden zur richterlichen Haftüberprüfung nicht erst ab dem Moment zu laufen beginnt,\nin dem die Haft formell angeordnet wird, sondern bereits mit der\nausländerrechtlich motivierten Anhaltung (…).\n(…)\n8.3. Nach dem Gesagten beruhte die ausländerrechtlich motivierte Freiheitsentziehung der Gesuchsgegnerin mit Art. 76 AuG bereits im Zeitraum zwischen der polizeilichen Anhaltung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. der Eröffnung der Haftanordnung auf einer genügenden Rechtsgrundlage. Aus diesem Grund bestand für eine kurzfristige Festhaltung im Sinne von § 11 EGAR in\nVerbindung mit Art. 73 AuG gar kein Raum mehr. (…)\n\n80 Ausschaffungshaft; Haftdauer; Dublin-Verfahren; Verfristung\nEine Haft darf nur so lange angeordnet werden, als eine Rückführung in\nden Zielstaat zulässig ist (E. II./2.3.).\nEine Rückführung in einen Dublin-Staat (Zielstaat) gestützt auf die Dublin II-Verordnung ist nur innert bestimmter Fristen möglich (E. II./2.3.1.)\nBei der ersten Haftüberprüfung ist die maximal zulässige Haftdauer aufgrund objektiver Angaben und unter Beizug der notwendigen Unterlagen\nzu überprüfen und festzulegen, ob sich eine Inhaftierung unter Berücksichtigung der zulässigen Haftdauer und der konkreten Rückführungsmöglichkeiten rechtfertigen lässt (E. II./2.3.2.).\nKann die maximal zulässige Rückführungsfrist nicht zuverlässig berechnet werden und steht deshalb nicht zweifelsfrei fest, wie lange ein Betroffener in Haft genommen werden kann, ist die Ausschaffungshaft nicht zu\nbestätigen (E. II./3.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n2. Juli 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Y.O. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.79).\n"}