366 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 eröffnen, wobei unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung die Zu- führung an den Flughafen und die Ausschaffung zu erfolgen hat. Zwar wird durch ein solches Vorgehen möglicherweise eine Aus- schaffungshaft in einzelnen Fällen verhindert. Trotzdem rechtfertigt sich dieses Vorgehen nicht. Einerseits ist fraglich, ob die betroffenen Personen am Tag der geplanten Ausschaffung rechtzeitig ergriffen werden können, sodass ihnen der Entscheid vor dem Abflug ord- nungsgemäss eröffnet werden kann. Jedenfalls sind die Bedenken des Migrationsamtes, dass es in vielen Fällen zu Flugabsagen kom- men könnte, nicht von der Hand zu weisen. Andererseits muss das vorgesehene Prozedere des BFM mit Blick auf das Non-Refoule- ment-Gebot sowie das Gebot des effektiven Rechtsschutzes in Bezug auf den Entscheid über die Rückführung in einen Dublin-Staat als zumindest problematisch bezeichnet werden (vgl. hierzu Mathias Hermann, Refoulement-Verbote und effektiver Rechtschutz bei Dub- lin Entscheidungen, in: Jusletter 25. Mai 2009). Unter diesen Um- ständen ist nicht zu beanstanden bzw. drängt es sich geradezu auf, dass das Migrationsamt zunächst den genannten Entscheid eröffnet und den Betroffenen Gelegenheit gibt, selbständig in den Dublin- Staat zurückzukehren. Dass das BFM offenbar auch bei glaubhaft er- klärter Rückkehrbereitschaft eine Zuführung an den Flughafen ver- langt, ist sachlich nicht gerechtfertigt, jedoch hinzunehmen. 79 Ausschaffungshaft; Inhaftierung im Hinblick auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft Die Berechtigung zur Festhaltung einer betroffenen Person im Zeitraum zwischen der polizeilichen Anhaltung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat ihre rechtliche Grundlage in Art. 76 AuG. Unter diesen Um- ständen besteht für eine kurzfristige Festhaltung im Sinne von § 11 EGAR in Verbindung mit Art. 73 AuG kein Raum mehr (E. II./8.2.-8.3.). Entscheid des stellvertretenden Präsidenten des Rekursgerichts im Auslän- derrecht vom 30. Juli 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau ge- gen T.T. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.96). 2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 367 Aus den Erwägungen II. 8.2. (…) Für Inhaftierungen im Hinblick auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft nach Art. 76 AuG muss sich das Migrati- onsamt auf keine zusätzliche rechtliche Grundlage stützen. Dies lässt sich auch daran erkennen, dass die Frist von 96 Stunden zur richterli- chen Haftüberprüfung nicht erst ab dem Moment zu laufen beginnt, in dem die Haft formell angeordnet wird, sondern bereits mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung (…). (…) 8.3. Nach dem Gesagten beruhte die ausländerrechtlich moti- vierte Freiheitsentziehung der Gesuchsgegnerin mit Art. 76 AuG be- reits im Zeitraum zwischen der polizeilichen Anhaltung und der Ge- währung des rechtlichen Gehörs bzw. der Eröffnung der Haftanord- nung auf einer genügenden Rechtsgrundlage. Aus diesem Grund be- stand für eine kurzfristige Festhaltung im Sinne von § 11 EGAR in Verbindung mit Art. 73 AuG gar kein Raum mehr. (…) 80 Ausschaffungshaft; Haftdauer; Dublin-Verfahren; Verfristung Eine Haft darf nur so lange angeordnet werden, als eine Rückführung in den Zielstaat zulässig ist (E. II./2.3.). Eine Rückführung in einen Dublin-Staat (Zielstaat) gestützt auf die Dub- lin II-Verordnung ist nur innert bestimmter Fristen möglich (E. II./2.3.1.) Bei der ersten Haftüberprüfung ist die maximal zulässige Haftdauer auf- grund objektiver Angaben und unter Beizug der notwendigen Unterlagen zu überprüfen und festzulegen, ob sich eine Inhaftierung unter Berück- sichtigung der zulässigen Haftdauer und der konkreten Rückführungs- möglichkeiten rechtfertigen lässt (E. II./2.3.2.). Kann die maximal zulässige Rückführungsfrist nicht zuverlässig berech- net werden und steht deshalb nicht zweifelsfrei fest, wie lange ein Betrof- fener in Haft genommen werden kann, ist die Ausschaffungshaft nicht zu bestätigen (E. II./3.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 2. Juli 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Y.O. betref- fend Haftüberprüfung (1-HA.2009.79).