{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-07-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2009-86_2009-07-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3241", "Checksum": "8788a89bc0c7cc38db663c7d36470af7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2009.86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 14.07.2009 1-HA.2009.86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Es liegen\nkeine neuen Umstände vor, die eine erneute Inhaftierung rechtfertigen könnten. Im Gegenteil, hat doch der Bruder des Gesuchsgegners\ninzwischen dem Migrationsamt ein entsprechendes Flugticket vorgelegt. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner problemlos telefonisch\nkontaktiert werden konnte und pünktlich der telefonischen Vorladung\nFolge geleistet hat. Es ist unter diesen Umständen - mehr noch als\nanlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2009 - davon auszugehen,\ndass der Gesuchsgegner am 25. Juni 2009 ausreisen wird, sofern er\ndies mit seiner Identitätskarte kann. Der Vertreter des Migrationsamts gab diesbezüglich anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll, der Pass des Gesuchsgegners sei bislang vom BFM nicht zugestellt worden. Dass der Gesuchsgegner mit seiner Identitätskarte\nausreisen könne, sei anzunehmen, jedoch nicht sicher. Sollte der Gesuchsgegner wegen des fehlenden Passes nicht ausreisen können,\nkann ihm dies jedenfalls nicht angelastet werden.\n(…)\n6.2. Anzumerken bleibt, dass bei Rückführungen in einen Dub-\nlin-Staat die Anordnung einer Ausschaffungshaft selbst bei vorbehaltlos bewilligter Haft nur bis zum Zeitpunkt des möglichen Rückfluges in den Heimatstaat eines Betroffenen zulässig wäre, wenn dieser ein entsprechendes Flugticket vorlegen würde. Einem Betroffenen darf in diesem Fall die rechtmässige Ausreise in sein Heimatland\nnicht verweigert werden.\n\n82 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr; Dublin-Verfahren\nKann dem Wegweisungsentscheid des BFM nicht entnommen werden,\nwann und wo sich eine betroffene Person hätte melden müssen, wenn sie\ndie Schweiz selbständig hätte verlassen wollen, darf ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die Schweiz auf offensichtlich unzulässige Weise zu\nverlassen versucht, wenn ihr die Ausreise mit dem Zug nicht gelingt\n(E. II./3.3.).\n378 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n14. Juli 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen N.C.I. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.86).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 3.3. (…) Der Gesuchsgegner wurde mit Entscheid des BFM\nvom 10. Juni 2009 nach Italien weggewiesen und aufgefordert, die\nSchweiz sofort zu verlassen. Dem Wegweisungsentscheid des BFM\nist trotz Art. 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-Verordnung einmal mehr\nnicht zu entnehmen, bis wann der Gesuchsgegner nach Italien rücküberführt werden kann. Er enthält auch keine Angaben darüber, wann\nund wo sich der Gesuchsgegner hätte melden müssen, wenn er die\nSchweiz selbständig Richtung Italien hätte verlassen wollen. Unter\ndiesen Umständen kann dem Gesuchsgegner nicht vorgeworfen werden, er habe die Schweiz auf offensichtlich unzulässige Weise zu\nverlassen versucht. Vielmehr unterstrich der Gesuchsgegner mit seinem Ausreiseversuch, dass er effektiv gewillt ist, nach Italien auszureisen. Seine sowohl anlässlich des rechtlichen Gehörs gegenüber\ndem Migrationsamt geäusserte Bereitschaft, auszureisen als auch die\nheutige Bestätigung ist damit glaubhaft und stellt keine Schutzbehauptung dar.\n\n83 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr\nKann eine auszuschaffende Person bei einem Überraschungszugriff nicht\nangetroffen werden, ist nicht bereits deswegen eine Untertauchensgefahr\nerstellt. Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere das\nVerhalten der betreffenden Person, nachdem sie vom Zugriffsversuch\nKenntnis erhalten hat (E. II./3.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n5. November 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen P.O.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.132).\n"}