2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 377 gehen sei. Eine Fortsetzung der Haft wäre unter diesen Umständen nicht mehr gerechtfertigt und somit unverhältnismässig, weshalb er nach Vorliegen des Flugtickets aus der Haft zu entlassen sei. Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Es liegen keine neuen Umstände vor, die eine erneute Inhaftierung rechtferti- gen könnten. Im Gegenteil, hat doch der Bruder des Gesuchsgegners inzwischen dem Migrationsamt ein entsprechendes Flugticket vorge- legt. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner problemlos telefonisch kontaktiert werden konnte und pünktlich der telefonischen Vorladung Folge geleistet hat. Es ist unter diesen Umständen - mehr noch als anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2009 - davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner am 25. Juni 2009 ausreisen wird, sofern er dies mit seiner Identitätskarte kann. Der Vertreter des Migrations- amts gab diesbezüglich anlässlich der heutigen Verhandlung zu Pro- tokoll, der Pass des Gesuchsgegners sei bislang vom BFM nicht zu- gestellt worden. Dass der Gesuchsgegner mit seiner Identitätskarte ausreisen könne, sei anzunehmen, jedoch nicht sicher. Sollte der Ge- suchsgegner wegen des fehlenden Passes nicht ausreisen können, kann ihm dies jedenfalls nicht angelastet werden. (…) 6.2. Anzumerken bleibt, dass bei Rückführungen in einen Dub- lin-Staat die Anordnung einer Ausschaffungshaft selbst bei vorbe- haltlos bewilligter Haft nur bis zum Zeitpunkt des möglichen Rück- fluges in den Heimatstaat eines Betroffenen zulässig wäre, wenn die- ser ein entsprechendes Flugticket vorlegen würde. Einem Betroffe- nen darf in diesem Fall die rechtmässige Ausreise in sein Heimatland nicht verweigert werden. 82 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr; Dublin-Verfahren Kann dem Wegweisungsentscheid des BFM nicht entnommen werden, wann und wo sich eine betroffene Person hätte melden müssen, wenn sie die Schweiz selbständig hätte verlassen wollen, darf ihr nicht vorgewor- fen werden, sie habe die Schweiz auf offensichtlich unzulässige Weise zu verlassen versucht, wenn ihr die Ausreise mit dem Zug nicht gelingt (E. II./3.3.). 378 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 14. Juli 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen N.C.I. be- treffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.86). Aus den Erwägungen II. 3.3. (…) Der Gesuchsgegner wurde mit Entscheid des BFM vom 10. Juni 2009 nach Italien weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz sofort zu verlassen. Dem Wegweisungsentscheid des BFM ist trotz Art. 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-Verordnung einmal mehr nicht zu entnehmen, bis wann der Gesuchsgegner nach Italien rück- überführt werden kann. Er enthält auch keine Angaben darüber, wann und wo sich der Gesuchsgegner hätte melden müssen, wenn er die Schweiz selbständig Richtung Italien hätte verlassen wollen. Unter diesen Umständen kann dem Gesuchsgegner nicht vorgeworfen wer- den, er habe die Schweiz auf offensichtlich unzulässige Weise zu verlassen versucht. Vielmehr unterstrich der Gesuchsgegner mit sei- nem Ausreiseversuch, dass er effektiv gewillt ist, nach Italien auszu- reisen. Seine sowohl anlässlich des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Migrationsamt geäusserte Bereitschaft, auszureisen als auch die heutige Bestätigung ist damit glaubhaft und stellt keine Schutzbe- hauptung dar. 83 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr Kann eine auszuschaffende Person bei einem Überraschungszugriff nicht angetroffen werden, ist nicht bereits deswegen eine Untertauchensgefahr erstellt. Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere das Verhalten der betreffenden Person, nachdem sie vom Zugriffsversuch Kenntnis erhalten hat (E. II./3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 5. November 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen P.O. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.132).