Eine bloss teilweise Bestätigung der Ausschaffungshaft für eine kürzere als die vom Migrationsamt angeordnete Dauer kommt schliesslich ebenfalls nicht in Betracht. Aufgrund der ausdrücklichen Weigerung des BFM, die für die Berechnung der maximal zulässigen Haftdauer erforderlichen Unterlagen zu edieren, kann nicht damit gerechnet werden, dass sich die zuständigen kantonalen Behörden in absehbarer Zukunft Klarheit darüber verschaffen können, bis zu welchem 372 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 Zeitpunkt im vorliegenden Fall die Haft angeordnet bzw. bestätigt werden dürfte.