und daraus abgeleitet, die maximal zulässige Haftdauer zu ermitteln. 3. Da es aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht möglich ist, die maximal zulässige Rückführungsfrist zuverlässig zu berechnen und somit nicht zweifelsfrei feststeht, wie lange der Gesuchsgegner in Haft genommen werden kann, ist die Ausschaffungshaft nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen. Eine bloss teilweise Bestätigung der Ausschaffungshaft für eine kürzere als die vom Migrationsamt angeordnete Dauer kommt schliesslich ebenfalls nicht in Betracht.