Ausgangspunkt für jede Rückführung im Rahmen der Dublin II-Verordnung ist das Gesuch um Rückübernahme an den Zielstaat. Diesem ist zu entnehmen, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die Rückführung in den Zielstaat erfolgen soll und ob um dringliche Antwort ersucht wird. Antwortet der Zielstaat nicht innert der erforderlichen Frist, wird angenommen, dass der Rückübernahme zugestimmt wird (so genannte Verfristung). Die sechsmonatige Rückführungsfrist beginnt diesfalls mit ungenutztem Ablauf der Antwortfrist zu laufen. Antwortet der Zielstaat innerhalb der Frist, beginnt die sechsmonatige Rückführungsfrist mit Annahme des Antrages.