18 Abs. 7 bzw. Art. 20 2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 369 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung). In allen Fällen hat die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. d oder einer Verlängerung nach Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung - innert sechs Monaten seit Zustimmung zur Rückübernahme zu erfolgen (Art. 19 Abs. 3 bzw. Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung). Ausgangspunkt für jede Rückführung im Rahmen der Dublin II-Verordnung ist das Gesuch um Rückübernahme an den Zielstaat.