{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-07-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2009-79_2009-07-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3239", "Checksum": "5473a0e57776ed80c3d836098fc166e5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2009.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.07.2009 1-HA.2009.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft; Haftdauer; Dublin-Verfahren; Verfristung\nEine Haft darf nur so lange angeordnet werden, als eine Rückführung in den Zielstaat zulässig ist (E. II./2.3.).\nEine Rückführung in einen Dublin-Staat (Zielstaat) gestützt auf die Dublin II-Verordnung ist nur innert bestimmter Fristen möglich (E. II./2.3.1.)\nBei der ersten Haftüberprüfung ist die maximal zulässige Haftdauer aufgrund objektiver Angaben und unter Beizug der notwendigen Unterlagen zu überprüfen und festzulegen, ob sich eine Inhaftierung unter Berücksichtigung der zulässigen Haftdauer und der konkreten Rückführungsmöglichkeiten rechtfertigen lässt (E. II./2.3.2.).\nKann die maximal zulässige Rückführungsfrist nicht zuverlässig berechnet werden und steht deshalb nicht zweifelsfrei fest, wie lange ein Betroffener in Haft genommen werden kann, ist die Ausschaffungshaft nicht zu bestätigen (E. 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II./2.3.2.).\nKann die maximal zulässige Rückführungsfrist nicht zuverlässig berechnet werden und steht deshalb nicht zweifelsfrei fest, wie lange ein Betroffener in Haft genommen werden kann, ist die Ausschaffungshaft nicht zu bestätigen (E. II./3.).\n\n2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 367\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 8.2. (…) Für Inhaftierungen im Hinblick auf die Anordnung\neiner Ausschaffungshaft nach Art. 76 AuG muss sich das Migrationsamt auf keine zusätzliche rechtliche Grundlage stützen. Dies lässt\nsich auch daran erkennen, dass die Frist von 96 Stunden zur richterlichen Haftüberprüfung nicht erst ab dem Moment zu laufen beginnt,\nin dem die Haft formell angeordnet wird, sondern bereits mit der\nausländerrechtlich motivierten Anhaltung (…).\n(…)\n8.3. Nach dem Gesagten beruhte die ausländerrechtlich motivierte Freiheitsentziehung der Gesuchsgegnerin mit Art. 76 AuG bereits im Zeitraum zwischen der polizeilichen Anhaltung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. der Eröffnung der Haftanordnung auf einer genügenden Rechtsgrundlage. Aus diesem Grund bestand für eine kurzfristige Festhaltung im Sinne von § 11 EGAR in\nVerbindung mit Art. 73 AuG gar kein Raum mehr. (…)\n\n80 Ausschaffungshaft; Haftdauer; Dublin-Verfahren; Verfristung\nEine Haft darf nur so lange angeordnet werden, als eine Rückführung in\nden Zielstaat zulässig ist (E. II./2.3.).\nEine Rückführung in einen Dublin-Staat (Zielstaat) gestützt auf die Dublin II-Verordnung ist nur innert bestimmter Fristen möglich (E. II./2.3.1.)\nBei der ersten Haftüberprüfung ist die maximal zulässige Haftdauer aufgrund objektiver Angaben und unter Beizug der notwendigen Unterlagen\nzu überprüfen und festzulegen, ob sich eine Inhaftierung unter Berücksichtigung der zulässigen Haftdauer und der konkreten Rückführungsmöglichkeiten rechtfertigen lässt (E. II./2.3.2.).\nKann die maximal zulässige Rückführungsfrist nicht zuverlässig berechnet werden und steht deshalb nicht zweifelsfrei fest, wie lange ein Betroffener in Haft genommen werden kann, ist die Ausschaffungshaft nicht zu\nbestätigen (E. II./3.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n2. Juli 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Y.O. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.79).\n368 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.\nEs sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen\nwürden.\nBezüglich der rechtlichen Hindernisse ist festzuhalten, dass die\nHaft nur so lange angeordnet werden darf, als eine Rückführung in\nden Zielstaat zulässig ist.\n2.3.1. Für die Rückführung nach Griechenland sind die auch für\ndie Schweiz geltende Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom\n18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung; ABl. L 50 vom 25.2.2003,\nS. 1 ff.) sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom\n2. September 2003 (Dublin II-Durchführungsverordnung; ABl. L 222\nvom 5.9.2003, S. 3 ff.) massgebend (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der\nEuropäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem\nMitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags\n[SR 0.142.392.68]).\nAnders als bei Rückführungen in den Heimatstaat ist eine Rückführung in einen Dublin-Staat (Zielstaat) gestützt auf die Dublin II-\nVerordnung nur innert bestimmter Fristen möglich. Massgebend für\ndie Fristberechnung ist insbesondere, wann der Betroffene illegal in\nden Zielstaat eingereist ist (Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung),\nwelchen Status der Betroffene im Zielstaat hatte (Art. 16 Abs. 1 lit. a\nund b oder Art. 16 Abs. 1 lit. c bis e Dublin II-Verordnung), wann das\nGesuch um Rückübernahme gestellt wurde (Art. 17 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung), ob um dringliche Antwort ersucht wurde (Art. 17\nAbs. 2 der Dublin II-Verordnung), ob das Gesuch um Rückübernahme gestützt auf einen Eurodac-Treffer gestellt wurde (Art. 20\nAbs. 1 lit. b und c der Dublin II-Verordnung) und ob der Zielstaat das\nRückübernahmegesuch beantwortet hat (Art. 18 Abs. 7 bzw. Art. 20\n2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 369\n\n"}