Aufgrund der glaubhaften Aussage des Gesuchsgegners und nachdem keinerlei sonstige Anzeichen vorhanden sind, dass der Gesuchsgegner nicht selbständig ausreisen wird, wurde ihm mit Urteil vom 19. Juni 2009 Gelegenheit gegeben, seinen Ausreisewillen durch Vorlegen eines auf ihn lautenden Flugtickets, mit welchem er bis spätestens 27. Juni 2009 in den Kosovo zurückkehren kann weiter zu untermauern. Festgehalten wurde, dass wenn er ein entsprechendes Flugticket vorlege, von einer selbständigen Ausreise in den Kosovo vor der geplanten Ausschaffung nach Ungarn auszu- 2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 377