Nachdem der Gesuchsgegner problemlos bei seinen Eltern angetroffen werden konnte und dem Migrationsamt offenbar auch bekannt war, dass er sich dort aufhielt, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er sei untergetaucht. Dies umso weniger, als das Migrationsamt nicht einmal versucht hat, ihn über die ihm zugewiesene Unterkunft vorzuladen.