5.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Ausschaffung nur dann verhältnismässig ist, wenn ein Betroffener nicht selbständig ausreist. 5.3. Ist die Ausschaffung unverhältnismässig, gilt dies umso mehr auch für die Anordnung einer Ausschaffungshaft, da diese einzig bezweckt, die Ausschaffung sicherzustellen. Zu prüfen ist deshalb, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass der Gesuchsgegner selbständig in den Kosovo zurückkehrt.