Kann ein Betroffener jedoch rechtmässig in sein Heimatland zurückkehren, verlangt er eine Ausschaffung in sein Heimatland und kann diese vor einer geplanten Ausschaffung in einen Drittstaat erfolgen, lässt sich eine Ausschaffung in einen Drittstaat wohl kaum rechtfertigen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Art. 69 Abs. 2 AuG keine Rechtsgrundlage für eine zwangsweise Ausschaffung nach Ungarn darstellt, wenn der Gesuchsgegner glaubhaft bereit ist, selbständig und vor der geplanten Ausschaffung nach Ungarn in den Kosovo zurückzukehren. Daran ändert auch nichts, dass gemäss Entscheid des BFM die Wegweisung nach Ungarn erfolgt.