Zwar besagt die angerufene Norm, dass das Migrationsamt - im Gegensatz zur früheren Regelung (vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931) - nicht mehr absolut verpflichtet ist, einen Ausländer in das Land seiner Wahl auszuschaffen, wenn dieser rechtmässig in mehrere Staaten ausreisen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Migrationsamt den Zielstaat unabhängig vom Willen des Betroffenen festlegen darf. Vielmehr soll der Betroffene diesen nach wie vor selber wählen können.