69 Abs. 2 AuG stützen und es obliege dem Migrationsamt, den Zielstaat der Ausschaffung zu bestimmen. Art. 69 Abs. 2 AuG lautet wie folgt: "Haben Ausländerinnen oder Ausländer die Möglichkeit, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen, so kann die zuständige Behörde sie in das Land ihrer Wahl ausschaffen." Das Migrationsamt übersieht, dass Art. 69 Abs. 2 AuG nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der Betroffene effektiv ausgeschafft werden muss. Reist dieser jedoch selbständig aus, stellt sich die Frage gar nicht, in welchen Zielstaat er ausgeschafft werden soll. Zudem ist Folgendes festzuhalten: Selbst wenn das Migrationsamt eine Ausschaffung vornehmen muss, räumt Art.