76 und 77 AuG befinden und ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt. Auch in diesen Fällen darf ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung aber nur erfolgen, wenn er verhältnismässig ist. Erklärt sich ein Betroffener glaubhaft bereit, vor der beabsichtigten Ausschaffung selbständig und legal auszureisen, erweist sich die Ausschaffung als unnötig und damit unverhältnismässig. Das Migrationsamt geht davon aus, die Ausschaffung nach Ungarn lasse sich auf Art. 69 Abs. 2 AuG stützen und es obliege dem Migrationsamt, den Zielstaat der Ausschaffung zu bestimmen.