notwendig und damit unverhältnismässig. Zu prüfen ist, wie es sich verhält, wenn ein Betroffener in einen Dublin-Staat weggewiesen wird, jedoch einzig bereit ist, in seinen Heimatstaat auszureisen. Wird ein Betroffener aus der Schweiz weggewiesen, ist es grundsätzlich seine Sache zu bestimmen, wie und wohin er ausreist (Priorität der freiwilligen Ausreise). Die Ausschaffung, also der zwangsweise Vollzug kommt erst subsidiär in Betracht, wenn der Ausländer die ihm angesetzte Ausreisefrist im Sinne von Art. 66 Abs. 2 und Art. 68 Abs. 2 AuG ungenutzt hat verstreichen lassen (Art. 69 Abs. 1 lit.