II. 5.2.2. Die Ausschaffung eines Betroffenen unter vorgängiger Anordnung einer Ausschaffungshaft stellt das letzte Mittel einer Reihe von Zwangsmassnahmen dar, um eine Wegweisung aus der Schweiz durchzusetzen. Stellt sich heraus, dass ein Betroffener selbständig ausreist, ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht 374 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009