ein auf seinen Namen lautendes Flugticket vor, sei davon auszugehen, dass er selbständig ausreisen werde. Eine Ausschaffung sei unter diesen Umständen nicht mehr notwendig und die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft unverhältnismässig. Nachdem der Bruder des Gesuchsgegners am Nachmittag des 19. Juni 2009 ein auf den Gesuchsgegner lautendes Flugticket für den 25. Juni 2009 vorgelegt hatte, annullierte das Migrationsamt den Rückflug nach Ungarn, entliess den Gesuchsgegner aus der Ausschaffungshaft (1-HA.2009.75) und beantragte beim BFM die Zustellung des Passes, der sich bei den Akten des BFM befand.