Hierauf ordnete das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft für die Dauer von 20 Tagen an. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Haftüberprüfungsverhandlung wurde entschieden, dass dem Gesuchsgegner nicht verweigert werden dürfe, auf eigene Kosten in sein Heimatland auszureisen. Lege er 2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 373