Ist die Ausschaffung unverhältnismässig, gilt dies umso mehr auch für die Anordnung einer Ausschaffungshaft, da diese einzig bezweckt, die Ausschaffung sicherzustellen (E. II./5.3.). Bei Ausschaffungen in einen Dublin-Staat ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft auf jeden Fall nur bis zum Zeitpunkt des möglichen Rückfluges in den Heimatstaat eines Betroffenen zulässig, wenn dieser ein entsprechendes Flugticket vorlegt (E. II./6.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 24. Juni 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen I.S. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.77).