81 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit; Dublin-Verfahren Die Ausschaffung eines Betroffenen setzt voraus, dass dieser nicht selbständig ausreist. Will ein Betroffener mit einem selbst bezahlten Flugticket vor der geplanten Ausschaffung (i.c. in einen Dublinstaat) in sein Heimatland ausreisen, ist eine Ausschaffung gestützt auf Art. 69 Abs. 2 AuG nicht mehr zulässig (E. II./5.2.2.). Ist die Ausschaffung unverhältnismässig, gilt dies umso mehr auch für die Anordnung einer Ausschaffungshaft, da diese einzig bezweckt, die Ausschaffung sicherzustellen (E. II./5.3.).