{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-06-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2009-77_2009-06-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3240", "Checksum": "e8355f1a16cb36fad925b0baf7364b1d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2009.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.06.2009 1-HA.2009.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit; Dublin-Verfahren\nDie Ausschaffung eines Betroffenen setzt voraus, dass dieser nicht selbständig ausreist. Will ein Betroffener mit einem selbst bezahlten Flugticket vor der geplanten Ausschaffung (i.c. in einen Dublinstaat) in sein Heimatland ausreisen, ist eine Ausschaffung gestützt auf Art. 69 Abs. 2 AuG nicht mehr zulässig (E. II./5.2.2.).\nIst die Ausschaffung unverhältnismässig, gilt dies umso mehr auch für die Anordnung einer Ausschaffungshaft, da diese einzig bezweckt, die Ausschaffung sicherzustellen (E. II./5.3.).\nBei Ausschaffungen in einen Dublin-Staat ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft auf jeden Fall nur bis zum Zeitpunkt des möglichen Rückfluges in den Heimatstaat eines Betroffenen zulässig, wenn dieser ein entsprechendes Flugticket vorlegt (E. 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II./5.3.).\nBei Ausschaffungen in einen Dublin-Staat ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft auf jeden Fall nur bis zum Zeitpunkt des möglichen Rückfluges in den Heimatstaat eines Betroffenen zulässig, wenn dieser ein entsprechendes Flugticket vorlegt (E. II./6.2.).\n\n372 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009\n\nZeitpunkt im vorliegenden Fall die Haft angeordnet bzw. bestätigt\nwerden dürfte.\n\n81 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit; Dublin-Verfahren\nDie Ausschaffung eines Betroffenen setzt voraus, dass dieser nicht selbständig ausreist. Will ein Betroffener mit einem selbst bezahlten Flugticket vor der geplanten Ausschaffung (i.c. in einen Dublinstaat) in sein\nHeimatland ausreisen, ist eine Ausschaffung gestützt auf Art. 69 Abs. 2\nAuG nicht mehr zulässig (E. II./5.2.2.).\nIst die Ausschaffung unverhältnismässig, gilt dies umso mehr auch für die\nAnordnung einer Ausschaffungshaft, da diese einzig bezweckt, die Ausschaffung sicherzustellen (E. II./5.3.).\nBei Ausschaffungen in einen Dublin-Staat ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft auf jeden Fall nur bis zum Zeitpunkt des möglichen Rückfluges in den Heimatstaat eines Betroffenen zulässig, wenn dieser ein entsprechendes Flugticket vorlegt (E. II./6.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n24. Juni 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen I.S. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.77).\n\nSachverhalt\n\nDer Gesuchsgegner war bereits am 19. Juni 2009 am Wohnort\nseiner Eltern angehalten und dem Migrationsamt zugeführt worden.\nIm Rahmen der Befragung durch das Migrationsamt wurde dem Gesuchsgegner der Nichteintretens- bzw. Wegweisungsentscheid des\nBFM vom 9. Juni 2009 eröffnet und das rechtliche Gehör betreffend\ndie Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt. Der Gesuchsgegner\nweigerte sich, nach Ungarn auszureisen, erklärte sich jedoch bereit,\nin sein Heimatland zu fliegen. Hierauf ordnete das Migrationsamt\neine Ausschaffungshaft für die Dauer von 20 Tagen an. Anlässlich\nder am selben Tag durchgeführten Haftüberprüfungsverhandlung\nwurde entschieden, dass dem Gesuchsgegner nicht verweigert werden dürfe, auf eigene Kosten in sein Heimatland auszureisen. Lege er\n2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 373\n\nein auf seinen Namen lautendes Flugticket vor, sei davon auszugehen, dass er selbständig ausreisen werde. Eine Ausschaffung sei unter diesen Umständen nicht mehr notwendig und die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft unverhältnismässig. Nachdem der Bruder des Gesuchsgegners am Nachmittag des 19. Juni 2009 ein auf\nden Gesuchsgegner lautendes Flugticket für den 25. Juni 2009 vorgelegt hatte, annullierte das Migrationsamt den Rückflug nach Ungarn,\nentliess den Gesuchsgegner aus der Ausschaffungshaft\n(1-HA.2009.75) und beantragte beim BFM die Zustellung des Passes, der sich bei den Akten des BFM befand. Darauf teilte ein\nSachbearbeiter Dublin im Auftrag des Leiters Dublin Office Schweiz\ndem Migrationsamt mit Fax vom 22. Juni 2009 zum Thema \"Zustellung der Heimatlichen Urkunde\" mit, die Geschäftsleitung des BFM\nhabe aus strategischen Gründen entschieden, dass Dublin-Zustim-\nmungen einzuhalten seien. Dies insbesondere, um die Beziehungen\nzu den Partnerstaaten nicht zu belasten und Ressourcen nicht unnötig\neinzusetzen. Die Ausschaffung nach Ungarn sei demzufolge zu\nvollziehen. Im Einzelfall könne der Dublin Prozess unterbrochen\nwerden. Diese Möglichkeit bestehe jedoch nur bevor die Zustimmung des angefragten Mitgliedstaates eintreffe und mit vorgängiger\nAnfrage beim Dublin Office. Der Vollzug nach Ungarn sei demzufolge sicherzustellen. Als der Gesuchsgegner gemäss Aufforderung\nam 24. Juni 2009 beim Migrationsamt vorsprach, wurde ihm erneut\ndas rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt. Dabei erklärte er sich wiederum nicht bereit, nach Ungarn auszureisen, da er am 25. Juni 2009 in sein Heimatland fliegen\nwerde.\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 5.2.2. Die Ausschaffung eines Betroffenen unter vorgängiger\nAnordnung einer Ausschaffungshaft stellt das letzte Mittel einer\nReihe von Zwangsmassnahmen dar, um eine Wegweisung aus der\nSchweiz durchzusetzen. Stellt sich heraus, dass ein Betroffener selbständig ausreist, ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht\n374 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009\n\n"}