79 Ausschaffungshaft; Inhaftierung im Hinblick auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft Die Berechtigung zur Festhaltung einer betroffenen Person im Zeitraum zwischen der polizeilichen Anhaltung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat ihre rechtliche Grundlage in Art. 76 AuG. Unter diesen Umständen besteht für eine kurzfristige Festhaltung im Sinne von § 11 EGAR in Verbindung mit Art. 73 AuG kein Raum mehr (E. II./8.2.-8.3.). Entscheid des stellvertretenden Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. Juli 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen T.T. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.96).