(…) 7. Das Migrationsamt ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Migrationsamt bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das Migrationsamt entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Daran ändert auch das Merkblatt des BFM bezüglich Wegweisungsvollzug in Dublin-Verfahren nichts.