Bei genauer Betrachtung will § 13 EGAR lediglich sicher stellen, dass einem Betroffenen vor der erstmaligen Haftanordnung bzw. vor der Verlängerung einer richterlich bestätigten Haft das rechtliche Gehör gewährt wird und der Betroffene sowohl mündlich als auch schriftlich über die Inhaftierung orientiert wird. Unter diesen Umständen stellt die Tatsache, dass dem Gesuchsgegner bezüglich der neu für drei Monate angeordneten Haft nicht erneut das rechtliche Gehör gewährt und der Entscheid vor der Haftüberprüfungsverhandlung weder mündlich eröffnet noch schriftlich begründet wurde, keine Rechtsverletzung dar. (…) 7.