Alles Andere würde einem kontradiktorischen Haftüberprüfungsverfahren, wie es im Kanton Aargau vorgesehen ist, zuwider laufen und wäre auch aus prozessökonomischen Gesichtspunkten wenig sinnvoll. Bei genauer Betrachtung will § 13 EGAR lediglich sicher stellen, dass einem Betroffenen vor der erstmaligen Haftanordnung bzw. vor der Verlängerung einer richterlich bestätigten Haft das rechtliche Gehör gewährt wird und der Betroffene sowohl mündlich als auch schriftlich über die Inhaftierung orientiert wird.