reagieren. Ordnet das Migrationsamt z.B. eine einmonatige Haft an, weil der Betroffene sich grundsätzlich der Ausschaffung unterzieht, und weigert sich der Betroffene sodann anlässlich der richterlichen Haftüberprüfung kategorisch, auszureisen, muss es dem Migrationsamt frei stehen, sofort eine längere Haft anzuordnen und über diese richterlich befinden zu lassen. Alles Andere würde einem kontradiktorischen Haftüberprüfungsverfahren, wie es im Kanton Aargau vorgesehen ist, zuwider laufen und wäre auch aus prozessökonomischen Gesichtspunkten wenig sinnvoll.