Anzumerken bleibt, dass die Formvorschriften von § 13 EGAR betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs, die mündliche Eröffnung und die schriftliche Begründung der Haftanordnung auf Fälle wie den vorliegenden keine Anwendung finden, da die Änderung der Haftdauer nach Anordnung der Haft und vor deren richterlichen Überprüfung durch § 13 EGAR gar nicht erfasst wird. Müsste eine Änderung der Haftdauer in jedem Falle mündlich eröffnet und schriftlich begründet werden, wäre das Migrationsamt ausser Stande, auf neue Umstände, die sich erst an der Verhandlung ergeben, zu 2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 365