Unter diesen Umständen war es auch richtig, dass das Migrationsamt die längere Haftdauer unverzüglich anzeigte, damit dem Gesuchsgegner ein amtlicher Rechtvertreter bestellt werden konnte. Anzumerken bleibt, dass die Formvorschriften von § 13 EGAR betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs, die mündliche Eröffnung und die schriftliche Begründung der Haftanordnung auf Fälle wie den vorliegenden keine Anwendung finden, da die Änderung der Haftdauer nach Anordnung der Haft und vor deren richterlichen Überprüfung durch § 13 EGAR gar nicht erfasst wird.