Bezüglich einer längeren Haftdauer ist § 27 Abs. 2 EGAR gebührend Beachtung zu schenken, wonach einem Betroffenen zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter beizugeben ist, wenn eine Haft für mehr als 20 Tage angeordnet wird. Kann vor der richterlichen Haftüberprüfung kein amtlicher Rechtvertreter mehr bestellt werden, darf die Haft zunächst für höchstens 20 Tage bestätigt werden. Unter diesen Umständen war es auch richtig, dass das Migrationsamt die längere Haftdauer unverzüglich anzeigte, damit dem Gesuchsgegner ein amtlicher Rechtvertreter bestellt werden konnte.