Dies auch im Sinne einer richtigen Rechtsanwendung. Erkennt das Migrationsamt vor dem richterlichen Haftüberprüfungsentscheid, dass die angeordnete Haft für den Vollzug der Ausschaffung nicht ausreicht, ist diese neu anzuordnen, damit der Richter bei der Haftüberprüfung über die gesamte mutmasslich benötigte Haftdauer befinden kann. Dass einer derartigen Anpassung der Haftdauer im vorliegenden Fall Interessen der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes im Sinne von § 37 Abs. 1 VRPG entgegen stehen könnten, ist nicht ersichtlich. Bezüglich einer längeren Haftdauer ist § 27 Abs. 2