{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-05-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2009-62_2009-05-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3237", "Checksum": "c5d8868167fb1dfb9929695c62022193"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2009.62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 29.05.2009 1-HA.2009.62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./7.).\n\n2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 363\n\n78 Ausschaffungshaft; Änderung der Dauer einer angeordneten Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren\nStellt sich zwischen der Anordnung einer Ausschaffungshaft und der richterlichen Haftüberprüfung heraus, dass die ursprünglich angeordnete\nHaftdauer zu kurz bemessen wurde, kann unter Berücksichtigung von\n§ 27 Abs. 2 EGAR eine längere Haftdauer angeordnet werden (E. II./1.2.).\nDie Nichtbeachtung des Merkblatts des BFM (Stand 5. Mai 2009) bezüglich Wegweisungsvollzug in Dublin-Verfahren ist unerheblich (E. II./7.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n29. Mai 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen R.F. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.62).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 1.2. Der Vertreter des Gesuchsgegners brachte anlässlich der\nheutigen Verhandlung vor, es sei fraglich, welche Auswirkungen die\nNicht-Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft auf drei Monate habe.\nHierzu ist Folgendes festzuhalten: Bei genauer Betrachtung\nhandelt es sich bei der neu für drei Monate angeordneten Ausschaffungshaft gar nicht um eine Haftverlängerung, sondern um eine noch\ninnerhalb der Frist zur erstmaligen richterlichen Überprüfung der\nHaft vorgenommenen Änderung der ursprünglich für 20 Tage angeordneten Ausschaffungshaft auf drei Monate. Dies auch wenn das\nMigrationsamt die neue Verfügung als \"Haftverlängerung\" bezeichnete. Nachdem dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör für die Anordnung einer Ausschaffungshaft unabhängig von der beabsichtigten\nHaftdauer gewährt wurde und der Entscheid über die Inhaftierung im\nSinne von § 13 Abs. 1 EGAR korrekt mündlich eröffnet wurde, stellt\nsich vorab die Frage, ob die Änderung der Haftdauer zulässig war.\nGemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 4. Dezember 2007 können Entscheide, die der\nRechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht (mehr) entsprechen, durch die erlassende Behörde geändert werden, wenn das\n364 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009\n\nInteresse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der\nRechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegen.\nIm vorliegenden Fall stellte sich nach mündlicher Eröffnung der\nHaftanordnung (§ 13 Abs. 1 EGAR) und nach Zustellung der begründeten Verfügung (§ 13 Abs. 3 EGAR) heraus, dass die ursprünglich\nfür 20 Tage angeordnete Haft aufgrund der Flugdaten bestenfalls\nganz knapp ausreichen würde, um den Vollzug der Rückführung\nnach Italien sicher zu stellen. Unter diesen Umständen entsprach die\nHaftdauer den sachlichen Erfordernissen nicht mehr und die Anordnung einer längeren Haft drängte sich geradezu auf. Dies auch im\nSinne einer richtigen Rechtsanwendung. Erkennt das Migrationsamt\nvor dem richterlichen Haftüberprüfungsentscheid, dass die angeordnete Haft für den Vollzug der Ausschaffung nicht ausreicht, ist diese\nneu anzuordnen, damit der Richter bei der Haftüberprüfung über die\ngesamte mutmasslich benötigte Haftdauer befinden kann. Dass einer\nderartigen Anpassung der Haftdauer im vorliegenden Fall Interessen\nder Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes im Sinne von § 37\nAbs. 1 VRPG entgegen stehen könnten, ist nicht ersichtlich.\nBezüglich einer längeren Haftdauer ist § 27 Abs. 2 EGAR gebührend Beachtung zu schenken, wonach einem Betroffenen\nzwingend ein amtlicher Rechtsvertreter beizugeben ist, wenn eine\nHaft für mehr als 20 Tage angeordnet wird. Kann vor der richterlichen Haftüberprüfung kein amtlicher Rechtvertreter mehr bestellt\nwerden, darf die Haft zunächst für höchstens 20 Tage bestätigt werden. Unter diesen Umständen war es auch richtig, dass das Migrationsamt die längere Haftdauer unverzüglich anzeigte, damit dem Gesuchsgegner ein amtlicher Rechtvertreter bestellt werden konnte.\nAnzumerken bleibt, dass die Formvorschriften von § 13 EGAR\nbetreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs, die mündliche Eröffnung und die schriftliche Begründung der Haftanordnung auf\nFälle wie den vorliegenden keine Anwendung finden, da die Änderung der Haftdauer nach Anordnung der Haft und vor deren richterlichen Überprüfung durch § 13 EGAR gar nicht erfasst wird. Müsste\neine Änderung der Haftdauer in jedem Falle mündlich eröffnet und\nschriftlich begründet werden, wäre das Migrationsamt ausser Stande,\nauf neue Umstände, die sich erst an der Verhandlung ergeben, zu\n2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 365\n\n"}