Ist der Betroffene anwaltlich vertreten und kommt der Richter zum Schluss, dass es keiner mündlichen Verhandlung bedarf, hat er dies dem Rechtsvertreter anzuzeigen. Verzichtet auch der Rechtsvertreter auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse eine solche bringen würde. Selbstredend steht es dem Betroffenen bzw. dessen Rechtsvertreter frei, schriftlich zur Haftverlängerung Stellung zu nehmen. Anzumerken bleibt, dass im Kanton Aargau alle für mehr als 20 Tage Inhaftierten zwingend ab der ersten Haftüberprüfungsverhandlung einen amtlichen Vertreter erhalten (§ 27 Abs. 2 EGAR).