Auch eine Auslegung der Normen nach Sinn und Zweck führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zweifellos soll die mündliche Verhandlung sicher stellen, dass der Inhaftierte seinen Standpunkt darlegen kann und dieser durch den Richter auch gehört und gebührend berücksichtigt wird. Daraus den Schluss zu ziehen, es müsse bei Überprüfung der Verlängerung einer Ausschaffungshaft in jedem Falle zwingend eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden und der Betroffene könne nicht rechtsgültig darauf verzichten, geht jedoch zu weit.