Dies obschon es gerade bei der Durchsetzungshaft explizit auf das Verhalten der betroffenen Person ankommt und eigentlich zu erwarten wäre, dass sich der Richter persönlich von der weiter bestehenden Weigerung der betroffenen Person, ihr Verhalten zu ändern, zu überzeugen hat. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es bei der Verlängerung der Durchsetzungshaft zulässig ist, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, wogegen dies bei der Vorbereitungsbzw. Ausschaffungshaft untersagt sein soll. Auch eine Auslegung der Normen nach Sinn und Zweck führt nicht zu einem anderen Ergebnis.