77 AuG sogar für eine Haftdauer von bis zu 60 Tagen. Zudem hat der Gesetzgeber mit der Durchsetzungshaft in der Zwischenzeit ein Verfahren normiert, bei welchem es der betroffenen Person frei steht, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Dies obschon es gerade bei der Durchsetzungshaft explizit auf das Verhalten der betroffenen Person ankommt und eigentlich zu erwarten wäre, dass sich der Richter persönlich von der weiter bestehenden Weigerung der betroffenen Person, ihr Verhalten zu ändern, zu überzeugen hat.