Insgesamt ergibt sich aus dem Wortlaut der einschlägigen Normen kein Hinweis darauf, dass eine richterliche Überprüfung der Verlängerung einer Ausschaffungshaft zwingend im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen muss. Gegen das Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung, bei jeder Verlängerung der Ausschaffungshaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen, spricht auch eine systematische Auslegung der einschlägigen Verfahrensbestimmungen unter neuem Recht. So wurden mit Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG Ausnahmen geschaffen, die eine erstmalige Haftüberprüfung ohne mündliche Verhandlung erlauben und dies im Falle von Art. 77 AuG sogar für eine Haftdauer von bis zu 60 Tagen.