80 Abs. 3 AuG). Nicht explizit normiert ist die Form der richterlichen Haftüberprüfung bei Verlängerung der Ausschaffungshaft. An einer ausdrücklichen Regelung fehlt es auch bei Verlängerung der Vorbereitungshaft, da diese von Beginn an für ihre Maximaldauer von sechs Monaten angeordnet werden kann (Art. 75 Abs. 1 AuG). Selbstredend ist es aber mit Blick auf die Verhältnismässigkeit zulässig bzw. geradezu geboten, zunächst eine kürzere Vorbereitungshaft anzuordnen und diese bei Bedarf zu verlängern (Thomas Hugi Yar, a.a.O., Rz. 10.34, S. 439). Gleich wie bei der Durchsetzungshaft ist das Migrationsamt im Falle einer Haftverlängerung gemäss § 13 Abs. 5 EGAR verpflichtet,