AuG. Bezüglich der erstmaligen Haftanordnung ist in Art. 80 Abs. 2 AuG festgelegt, dass eine richterliche Haftüberprüfung innert 96 Stunden aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat. Von einer mündlichen Verhandlung kann nur dann abgesehen werden, wenn die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AuG für maximal 60 Tage angeordnet und das Verfahren deshalb schriftlich durchgeführt wird (Art. 80 Abs. 2 Satz 2 AuG) sowie, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person schriftlich ihr Einverständnis bekundet (Art. 80 Abs. 3 AuG).