Eine gleich lautende Norm ist im (neuen) EGAR nicht mehr enthalten (§ 14 Abs. 1 EGAR). Vielmehr sind nun einzig die Bestimmungen des AuG massgebend, womit Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage besteht, ob eine Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft in jedem Fall aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat. (…) 360 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009